Erbschaftsteuer – was man wissen muss

Wer das Erbe eines verstorbenen Angehörigen annimmt, muss auf den Nachlass eine Erbschaftssteuer zahlen. Bei Immobilien fällt die oft höher aus. Doch wie berechnet sich die Erbschaftssteuer und was sollte man darüber wissen?

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Ist der Bescheid für die Zahlung der Erbschaftsteuer beim Erben eingetroffen, fordert das Finanzamt die sofortige Begleichung der Steuerschuld. Das ist bei größeren Summen oft nicht zu leisten. Nicht selten geht diese nämlich deutlich über den Steuerfreibetrag hinaus. Wer keine ausreichenden Rücklagen hat, hat daher oft keine andere Möglichkeit, als die geerbte Immobilie zu verkaufen, um die Erbschaftsteuer zu bezahlen. Bei geerbten Immobilien ist es sinnvoll, einen Makler als Experten zur Hilfe zu holen.

Wenn man die Erbschaftssteuer nicht gleich zahlen kann

Bei einer höheren Erbschaftsteuer ist es vielen oft nicht möglich alles auf einmal und vor allem sofort zu begleichen. Daher lässt sich das Amt in manchen Fällen auf eine Stundung ein. Dabei handelt es sich um eine Zahlungspause. Hierbei fallen allerdings Zinsen an. Aber auch eine Streckung der Kosten ist mit dem Finanzamt verhandelbar. Wenn die Erbschaftsteuer nicht gezahlt werden kann oder wurde, kann das Amt die Immobilie mit einer Sicherungshypothek belegen. Auch eine Zwangsversteigerung kann auf den Erben zukommen.

Wie viel kann man steuerfrei erben?

Wie viel man steuerfrei erben kann, hängt von der Höhe des Verwandtschaftsgrades ab. Umso weiter entfernt der Erbe mit dem Verstorbenen verwandt ist, desto niedriger fällt der Steuerfreibetrag aus. Die Kinder des Verstorbenen und der Ehegatte, beziehungsweise der eingetragene Lebenspartner, werden demnach bevorzugt behandelt und haben einen höheren Satz an Steuerfreibeträgen. Der Freibetrag für Letztere beträgt 500.000 €. Bei Kindern verringert sich der Betrag auf 400.000 €.

Der Versorgungsfreibetrag

Musste der Verstorbene zu Lebzeiten seinem Lebenspartner oder dem eigenen Kind finanziell unter die Arme gegriffen, fallen weitere Freibeträge für Kinder und Ehegatten an. Bei Letzteren beträgt der Versorgungsfreibetrag 256.000 €. Bei Kindern gibt es eine andere Regelung. Leben die Eltern nicht mehr, ist der Freibeitrag abhängig vom Kindesalter. Auch Stief- und Adoptivkinder sowie die Enkel können dann Freibeträge erhalten. Umso jünger das Kind ist, desto höher ist die Steuererleichterung.

Berechnung der Erbschaftssteuer

Die Berechnung der Erbschaftsteuer geht auf den Todestag des Erblassers zurück. Bei Immobilien berechnet das Finanzamt die Steuer auf Grundlage des erhobenen Verkehrswertes. Hierfür wird der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Todestages von einem Gutachter ermittelt. Wird die Immobilie vermietet, fließen nur 90 Prozent des Verkehrswerts in die Berechnung mit ein.

Für diese Berechnung werden auch die vom regionalen Notariat an das Finanzamt übermittelten Verkaufspreise hinzugezogen. Allerdings nur die, die bis zum Todesfall beim Notar eingegangen sind. Wichtig sind außerdem auch die Erbsteuerklassen, die nicht mit der vom Finanzamt vergebenen Steuerklasse zu verwechseln sind. Die Erbsteuerklasse ist abhängig vom Grad der Verwandtschaft.

Hierbei ist die erste Steuerklasse die günstigste. Insgesamt gibt es drei Steuerklassen. Je enger ein Erbe mit dem Erblasser verwandt ist, desto besser fällt die Steuerklasse aus. Da Erbfälle in der Regel sehr komplex sind und Streitigkeiten unter Erben keine Seltenheit sind, empfiehlt es sich einen Makler als Immobilienexperten und Mediator hinzuzuholen.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Erbimmobilie? Dann kontaktieren Sie uns. Wir unterstützen und beraten Sie gerne.

 

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

 

Foto: © marchmeena/Depositphotos.com

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